Satzung

BOOTSFREUNDE 36 e.V. gegründet 2008

Oranienstr. 4, 10997 Berlin 

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen “Bootsfreunde 36” und hat seinen Sitz in der Oranienstr. 4, 10997 Berlin-Kreuzberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” (“e.V.”). (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, den Wassersport zu pflegen und die Jugend, insbesondere die in Kreuzberg, für diesen Sport und dessen Umfeld zu begeistern. (2) Der Verein begleitet und bildet Mitglieder aus für den Sportbootführerschein See, Sportbootführerschein Binnen und den Segelschein A. (3) Der Verein bietet für Mitglieder Regelmäßige Trainingsmöglichkeiten in der Theorie und in der Praxis. Wettkampf Teilnahmen sind erwünscht und werden gefördert. (4) Er vermittelt das Wissen der Kultur und der Geschichte der Seefahrt, sowie der Umweltbedingungen im Wassersport. (5) Der Verein strebt an zukünftig auch für Solarboote auszubilden, sowie Schulungen über deren Motorentechnik und über regenerative Energiegewinnung zu geben. Außerdem vermittelt er ebenfalls umfassendes Wissen in Theorie und Praxis in Bezug auf Boots -Instandhaltung, -Instandsetzung und Restaurierung. (6) Es werden Vorträge, Präsentationen und Filmvorführungen zum Themenbereich Wassersport, Schiffs- und Bootstypen, Bordtechnik, Antriebstechnik, Segeln sowie Seemannsknoten angeboten. Die gute Seemannschaft soll zudem durch gemeinsame, thematische Bootsfahrten erlangt werden. (7) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell Neutral. (8) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Bootsfreunde 36 e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder Sportfreund werden. (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv an den Veranstaltungen teilnehmen. (5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber am Vereinsleben teilnehmen und im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinsheim und die Sportboote unter Beachtung der entsprechenden Ordnungen zu benutzen. (4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und die geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag bis spätestens bis zum 28.02. des laufenden Jahres zu entrichten. Eine erste Zahlungserinnerung erfolgt per Email binnen 4 Wochen nach Fälligkeit. Eine Mahnung ebenfalls per Email erfolgt dann Anfang Mai. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres. (3) Die Mitgliedschaft für aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder endet a) durch Austritt, b) durch Ausschluss. c) durch Tod. Die Mitgliedschaft für passive Mitglieder endet zum Ende des Geschäftsjahrs (4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine monatliche Kündigungsfrist zum Jahresende einzuhalten. (5) Der Ausschluss kann erfolgen, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist, b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. (6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt a) wegen §5(5)a) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, b) über den Ausschluss wegen §5(5)b, §5(5)c, §5(5)d und §5(5)e entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Mail oder Post mitzuteilen. 7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag (1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. (3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister. 2) Alle Vorstandsmitglieder sind je einzelbefugt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 600.- € belasten, sind alle Vorstandsmitglieder bevollmächtigt und einzelbefugt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 600.- € belasten und für Dienstverträge, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes notwendig. (5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (6) Der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister erledigen den gesamten allgemeinen Schriftverkehr innerhalb und außerhalb des Vereins. Führung der Mitglieder- und Adressenkartei, Betreuung der Vereinschronik, sowie die Öffentlichkeitsarbeit. (9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. (10) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen so oft es die Vorsitzenden für notwendig erachten oder wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. (13) Der Schriftführer, der nicht Mitglied des Vorstands sein muss, wird vor jeder Vereinssitzung neu benannt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch email an die letzt bekannte Adresse der Mitglieder einzuladen. (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) die Wahl des Vorstandes, (2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, (4) Zustimmung zum Haushaltsplan. (5) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (6) Zustimmung zu den erlassenen Vereinsordnungen, Festsetzung der Nutzungsgebühr für Gäste. (7) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. (8) Beschlussfassung über die Aufnahmegebühr und die Höhe der Beiträge. (9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit , so entscheidet das Los. (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt , die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.